Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 187 Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/187#abs-1 (1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

1.
die Firma und der Sitz des Vereins,
2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
3.
die Höhe des Gründungsstocks,
4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
5.
die Vorstandsmitglieder.

Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/187#abs-2 (2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

§ 186 § 188